Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft der Bezirke Höfe und Einsiedeln
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
E. 2 Nach der Rechtsprechung muss der Beschwerdeführer die Tatsachen darlegen, aus denen sich seine Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist. Dieses Erfordernis gilt auch auf kantonaler Ebene (BGer 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Guidon, BSK, 2. A. 2014, Art. 396 StPO N 9c bzw. in die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 216 und 391). Der Beschwer- deführer begründet seine Beschwerdelegitimation (Art. 382 StPO) konkret nicht näher. Namentlich unterlässt er es, im Zusammenhang mit den angebli- chen Fälschungsvorwürfen darzutun, inwiefern er durch den Vorwurf, die Be-
Kantonsgericht Schwyz 3 schuldigte habe ein falsches ärztliches Zeugnis erwirkt und gebraucht, konkret betroffen sei, etwa auf das Zeugnis abgestellt und dadurch einen rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil erlitten habe. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten (vgl. indes zur Eventualbegründung in der Sache unten E. 3.a). Hingegen ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch den Vorwurf, die Beschuldigte habe geheimnisverletzend eine erstinstanzliche Verurteilung seiner Person Dritten mitgeteilt, unmittelbar betroffen sein könnte, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt einzutreten ist.
E. 3 Das Vorverfahren, welches nach der Terminologie der Strafprozessord- nung aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO), hat zum Zweck, den Ver- dacht auf eine strafbare Handlung abzuklären. Es müssen ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt werden, um festzustellen, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 6, 7 Abs. 1, 299 Abs. 2 und 308 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsan- waltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbe- stand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand un- anwendbar machen (lit. c). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vor- wurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Dies bedeutet praktisch aber nicht, dass die Staatsanwaltschaft be- weismässig jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen muss, wenn sie das Verfahren nicht mit Anklage oder Strafbefehl abschliessen will (zum Ganzen BEK 2016 54 und 55 vom 30. August 2016 E. 3 mit Hinweisen). Bei unvollständigen, keinen Untersuchungsabschluss im Sinne von Art. 318 StPO rechtfertigenden Beweislagen durch Einstellungen dem Gericht vorzugreifen, verbietet indes der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. dazu BEK 2017 183 vom 2. Mai 2018 E. 3 mit Hinweisen).
Kantonsgericht Schwyz 4
a) Die Staatsanwaltschaft verneinte einen Anfangsverdacht bezüglich des Tatbestands der Anstiftung zur Ausstellung eines falschen ärztlichen Zeugnis- ses und des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde zur Täuschung. Dies be- gründete sie damit, dass sich der die Beschuldigte behandelnde Arzt am
23. April 2018 anlässlich einer telefonischen Konsultation aufgrund seiner de- taillierten Vorkenntnisse der Krankheitsgeschichte ein verlässliches Bild über den gegenwärtigen Gesundheitszustand seiner Patientin machen und ihr ge- stützt darauf ein ärztliches Zeugnis ausstellen konnte. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass keine ordnungsgemässe Untersuchung der Patientin stattge- funden habe. aa) Laut ärztlichem Zeugnis vom 23. April 2018 (U-act. 3.0.01 Beilage 20) bestätigte der behandelnde Arzt eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit we- gen Krankheit zu 100 % vom 23. April 2018 bis zum 30. April 2018. Der Be- schwerdeführer bestreitet die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung nicht, dass der von der Beschuldigten vom Berufsge- heimnis entbundene (U-act. 2.1.10 Beilage 1) Arzt das Zeugnis am 23. April 2018 aufgrund einer rund 45-minütigen telefonischen Konsultation verfasst habe, weil er aufgrund der ihm bekannten gesundheitlichen Vorgeschichte sowie den glaubhaften Schilderungen der Beschuldigten zum Schluss ge- kommen sei, es liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor, und er das Zeugnis der Patientin erst am 24. April 2018 nach einer persönlichen Konsul- tation ausgehändigt habe. Inwiefern der Arzt das Zeugnis nicht aufgrund ord- nungsgemässer Untersuchungen erstellt bzw. der Beschuldigten überlassen und diese eine falsche Urkunde verwendet haben sollte, ist unter diesen Um- ständen nicht ersichtlich. Der Arzt übergab der Beschuldigten das Zeugnis erst nach der persönlichen Konsultation, welche die telefonischen Angaben der Patientin bestätigten. Ein strafbares Verhalten läge selbst dann nicht vor, wenn bei der Beurkundung eines bestimmten Prüfungsresultats die Vornahme einer ordnungsgemässen Untersuchung als mitbeurkundet gelten sollte (s. dazu Boog, BSK, 4. A. 2019, Art. 251 StGB N 66 und Art. 318 StGB N 3).
Kantonsgericht Schwyz 5 bb) Nachvollziehbar wird sich die psychische Verfassung der Beschuldigten erst nach der Eskalation der Situation in der Kanzlei verschlechtert und Anlass zur Konsultation ihres Psychiaters gegeben haben. Dass die Beschuldigte am Morgen vor der fraglichen Auseinandersetzung wegen eines Anwaltstermins dem Beschwerdeführer noch arbeitsfähig erschien, begründet deshalb keinen hinreichenden Anfangsverdacht. Ebenfalls spielt es keine Rolle, ob die Be- schuldigte vor Ende April wieder zu arbeiten begann, da das am 24. April 2018 ausgestellte Zeugnis nur eine „voraussichtliche“ Arbeitsunfähigkeit bis am 30. April 2018 attestierte. Diesen für die Erledigung des Strafverfahrens nicht relevanten Punkten brauchte die Staatsanwaltschaft mithin nicht nach- zugehen, umso weniger als der Beschwerdeführer konkret nicht bestreitet, dass er um die psychische Vorbelastung der Beschuldigten wusste und die Situation am 23. April 2018 derart eskalierte, dass sie weinend aus der Kanz- lei lief, wovon die angefochtene Verfügung ausging. cc) Mangels Anfangsverdachts einer falschen Bestätigung der Arbeitsun- fähigkeit braucht ebenso wenig über ein Jahr später noch ein Gutachten über diese Frage durch eine Fachperson erstellt zu werden. Auch die Befragung des Lebenspartners der Beschuldigten käme unter vorliegenden Umständen einer unzulässigen Ausforschung gleich. Das Strafverfahren darf nicht als Ve- hikel zur allfälligen Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche dienen (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 mit Hinweisen; dazu vgl. BEK 2018 141 vom
26. März 2019 E. 2).
b) Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft war die Information, dass der Be- schwerdeführer erstinstanzlich verurteilt worden sei (was unbestritten indes soweit ersichtlich noch nicht rechtskräftig geschah), mindestens vorüberge- hend der Öffentlichkeit allgemein zugänglich und mithin keine an eine Berufs- angehörigkeit geknüpfte, geheime Information. Sie stellte daher das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b sowie lit. d StPO ein und liess offen, ob die Kenntnisnahme dieser Information durch die Beschuldigte in ihrer Berufsaus-
Kantonsgericht Schwyz 6 übung erfolgte oder ob sie sie auch als Privatperson hätte in Erfahrung brin- gen können. aa) Die Staatsanwaltschaft geht zutreffend davon aus, die fragliche Informa- tion sei allgemein und nicht nur einem beschränkten Personenkreis zugäng- lich, mithin kein Geheimnis gewesen (zum Begriff: Oberholzer, BSK,
E. 4 A. 2019, Art. 321 StGB N 14). Inwiefern die Information über die Verurtei- lung nach einer Verhandlung im Oktober 2017 der Beschuldigten nicht zugänglich gewesen sein soll (Art. 69 StPO und U-act. 9.1.12), legt der Be- schwerdeführer konkret nicht dar. Die damals in seiner Kanzlei angestellte Beschuldigte hatte aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses ein eigenes Interesse an der Kenntnisnahme entsprechender Informationen (vgl. insbesondere Art. 8 Abs. 1 lit. b und d, Art. 10 Abs. 2 BGFA, aber auch Art. 15 sowie 17 f. BGFA). Zudem hat – abgesehen von den hier nicht näher zu erörternden In- teressen der Öffentlichkeit – die ganze Anwaltsgemeinschaft des Beschwer- deführers ein nicht dem Berufsgeheimnis unterliegendes (vgl. unten lit. bb) Interesse, über die Verurteilung ihres Vorgesetzten bzw. Partners orientiert zu sein. Unter diesen Umständen war das öffentliche Verfahren noch aktuell und nicht derart in Vergessenheit geraten, dass die Verurteilung hätte in näheren Anwaltskreisen, geschweige denn in der eigenen Kanzlei schon Geheimnis- charakter annehmen können. bb) Das Anwaltsgeheimnis bezweckt abgesehen davon den Schutz des Ver- trauensverhältnisses zwischen Anwalt und Klient (s. dazu Isenring, StGB OFK, 20. A. 2018, Art. 321 StGB N 9e; vgl. auch Oberholzer, a.a.O., Art. 321 StGB N 2 f. und 6; Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A. 2017, N 552), also nicht das- jenige zwischen einem als Anwalt fungierenden Arbeitgeber und einer in sei- ner Anwaltsgemeinschaft angestellten Anwältin. Der Beschwerdeführer be- hauptet nur, die Beschuldigte beratend hinzugezogen zu haben. Er belegt jedoch nicht, sie für das gegen ihn laufende Strafverfahren mandatiert zu ha- ben. Er macht im Beschwerdeverfahren konkret auch nicht geltend, dass die
Kantonsgericht Schwyz 7 Beschuldigte unter der Leitung und Aufsicht eines anderen von ihm in der ihn betreffenden Strafsache mandatierten Anwalts ihren Beruf für ihn als Klienten ausgeübt hätte. Damit ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte überhaupt im Zusammenhang mit ihrer geheimnisgeschützten Berufstätigkeit als Rechtsan- wältin von der Verurteilung erfahren haben sollte. cc) Abgesehen von der fehlenden Tatbestandsmässigkeit (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) läge keine widerrechtliche Geheimnisverletzung vor, wenn die Be- schuldigte für das Anstellungsverhältnis erhebliche Informationen (vgl. oben lit. aa) weitergegeben hätte, indem sie ihren, ebenfalls dem Berufsgeheimnis unterstehenden Anwalt in der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung über die Verurteilung in Kenntnis setzte (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO; dazu vgl. auch Fellmann, a.a.O., N 607 ff.), weil diese Information hinsichtlich der Glaubwür- digkeit der Gegenpartei in einem sich abzeichnenden Prozess durchaus er- heblich ist und mithin gerechtfertigt erscheint.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und durch die geleistete Sicherheit gedeckt.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschuldigte für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ent- schädigen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R), den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 17. Juli 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 15. Juli 2019 BEK 2019 81 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 12. April 2019, SUH 2018 736);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Privatkläger zeigte die vormals in seiner Anwaltsgemeinschaft an- gestellte beschuldigte Rechtsanwältin unter anderem wegen Gebrauchs einer gefälschten Urkunde zur Täuschung am 23./24. April 2018 und wegen Berufs- geheimnisverletzung an. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln stellte das Verfahren im Hinblick auf die entsprechenden Straftatbestände von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und Art. 321 Ziff. 1 StGB mit Verfügung vom 12. April 2019 ein. Gegen diese teilweise eröffnete Verfügung beschwerte sich der Privatklä- ger rechtzeitig beim Kantonsgericht und beantragte, diese aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die eröffnete Strafuntersuchung bis zum Vorliegen des vollständigen Beweisergebnisses weiterzuführen sowie in Berücksichtigung von Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 StPO zu erledigen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten unter Verzicht auf Gegenbemerkungen mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 4). Die Beschuldigte ersuchte, die seitens der Verfah- rensleitung beim Privatkläger eingeforderte Sicherheitsleistung in Bezug auf ihre Entschädigung zu erhöhen (KG-act. 5). Der Privatkläger verlangte, dieses Gesuch abzuweisen (KG-act. 7). Dazu sowie zur Beschwerde nahm die Be- schuldigte kurz mit Eingabe vom 22. Mai 2019 nochmals Stellung (KG-act. 10).
2. Nach der Rechtsprechung muss der Beschwerdeführer die Tatsachen darlegen, aus denen sich seine Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist. Dieses Erfordernis gilt auch auf kantonaler Ebene (BGer 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Guidon, BSK, 2. A. 2014, Art. 396 StPO N 9c bzw. in die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 216 und 391). Der Beschwer- deführer begründet seine Beschwerdelegitimation (Art. 382 StPO) konkret nicht näher. Namentlich unterlässt er es, im Zusammenhang mit den angebli- chen Fälschungsvorwürfen darzutun, inwiefern er durch den Vorwurf, die Be-
Kantonsgericht Schwyz 3 schuldigte habe ein falsches ärztliches Zeugnis erwirkt und gebraucht, konkret betroffen sei, etwa auf das Zeugnis abgestellt und dadurch einen rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil erlitten habe. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten (vgl. indes zur Eventualbegründung in der Sache unten E. 3.a). Hingegen ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch den Vorwurf, die Beschuldigte habe geheimnisverletzend eine erstinstanzliche Verurteilung seiner Person Dritten mitgeteilt, unmittelbar betroffen sein könnte, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt einzutreten ist.
3. Das Vorverfahren, welches nach der Terminologie der Strafprozessord- nung aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO), hat zum Zweck, den Ver- dacht auf eine strafbare Handlung abzuklären. Es müssen ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt werden, um festzustellen, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 6, 7 Abs. 1, 299 Abs. 2 und 308 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsan- waltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbe- stand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand un- anwendbar machen (lit. c). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vor- wurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Dies bedeutet praktisch aber nicht, dass die Staatsanwaltschaft be- weismässig jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen muss, wenn sie das Verfahren nicht mit Anklage oder Strafbefehl abschliessen will (zum Ganzen BEK 2016 54 und 55 vom 30. August 2016 E. 3 mit Hinweisen). Bei unvollständigen, keinen Untersuchungsabschluss im Sinne von Art. 318 StPO rechtfertigenden Beweislagen durch Einstellungen dem Gericht vorzugreifen, verbietet indes der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. dazu BEK 2017 183 vom 2. Mai 2018 E. 3 mit Hinweisen).
Kantonsgericht Schwyz 4
a) Die Staatsanwaltschaft verneinte einen Anfangsverdacht bezüglich des Tatbestands der Anstiftung zur Ausstellung eines falschen ärztlichen Zeugnis- ses und des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde zur Täuschung. Dies be- gründete sie damit, dass sich der die Beschuldigte behandelnde Arzt am
23. April 2018 anlässlich einer telefonischen Konsultation aufgrund seiner de- taillierten Vorkenntnisse der Krankheitsgeschichte ein verlässliches Bild über den gegenwärtigen Gesundheitszustand seiner Patientin machen und ihr ge- stützt darauf ein ärztliches Zeugnis ausstellen konnte. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass keine ordnungsgemässe Untersuchung der Patientin stattge- funden habe. aa) Laut ärztlichem Zeugnis vom 23. April 2018 (U-act. 3.0.01 Beilage 20) bestätigte der behandelnde Arzt eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit we- gen Krankheit zu 100 % vom 23. April 2018 bis zum 30. April 2018. Der Be- schwerdeführer bestreitet die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung nicht, dass der von der Beschuldigten vom Berufsge- heimnis entbundene (U-act. 2.1.10 Beilage 1) Arzt das Zeugnis am 23. April 2018 aufgrund einer rund 45-minütigen telefonischen Konsultation verfasst habe, weil er aufgrund der ihm bekannten gesundheitlichen Vorgeschichte sowie den glaubhaften Schilderungen der Beschuldigten zum Schluss ge- kommen sei, es liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor, und er das Zeugnis der Patientin erst am 24. April 2018 nach einer persönlichen Konsul- tation ausgehändigt habe. Inwiefern der Arzt das Zeugnis nicht aufgrund ord- nungsgemässer Untersuchungen erstellt bzw. der Beschuldigten überlassen und diese eine falsche Urkunde verwendet haben sollte, ist unter diesen Um- ständen nicht ersichtlich. Der Arzt übergab der Beschuldigten das Zeugnis erst nach der persönlichen Konsultation, welche die telefonischen Angaben der Patientin bestätigten. Ein strafbares Verhalten läge selbst dann nicht vor, wenn bei der Beurkundung eines bestimmten Prüfungsresultats die Vornahme einer ordnungsgemässen Untersuchung als mitbeurkundet gelten sollte (s. dazu Boog, BSK, 4. A. 2019, Art. 251 StGB N 66 und Art. 318 StGB N 3).
Kantonsgericht Schwyz 5 bb) Nachvollziehbar wird sich die psychische Verfassung der Beschuldigten erst nach der Eskalation der Situation in der Kanzlei verschlechtert und Anlass zur Konsultation ihres Psychiaters gegeben haben. Dass die Beschuldigte am Morgen vor der fraglichen Auseinandersetzung wegen eines Anwaltstermins dem Beschwerdeführer noch arbeitsfähig erschien, begründet deshalb keinen hinreichenden Anfangsverdacht. Ebenfalls spielt es keine Rolle, ob die Be- schuldigte vor Ende April wieder zu arbeiten begann, da das am 24. April 2018 ausgestellte Zeugnis nur eine „voraussichtliche“ Arbeitsunfähigkeit bis am 30. April 2018 attestierte. Diesen für die Erledigung des Strafverfahrens nicht relevanten Punkten brauchte die Staatsanwaltschaft mithin nicht nach- zugehen, umso weniger als der Beschwerdeführer konkret nicht bestreitet, dass er um die psychische Vorbelastung der Beschuldigten wusste und die Situation am 23. April 2018 derart eskalierte, dass sie weinend aus der Kanz- lei lief, wovon die angefochtene Verfügung ausging. cc) Mangels Anfangsverdachts einer falschen Bestätigung der Arbeitsun- fähigkeit braucht ebenso wenig über ein Jahr später noch ein Gutachten über diese Frage durch eine Fachperson erstellt zu werden. Auch die Befragung des Lebenspartners der Beschuldigten käme unter vorliegenden Umständen einer unzulässigen Ausforschung gleich. Das Strafverfahren darf nicht als Ve- hikel zur allfälligen Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche dienen (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 mit Hinweisen; dazu vgl. BEK 2018 141 vom
26. März 2019 E. 2).
b) Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft war die Information, dass der Be- schwerdeführer erstinstanzlich verurteilt worden sei (was unbestritten indes soweit ersichtlich noch nicht rechtskräftig geschah), mindestens vorüberge- hend der Öffentlichkeit allgemein zugänglich und mithin keine an eine Berufs- angehörigkeit geknüpfte, geheime Information. Sie stellte daher das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b sowie lit. d StPO ein und liess offen, ob die Kenntnisnahme dieser Information durch die Beschuldigte in ihrer Berufsaus-
Kantonsgericht Schwyz 6 übung erfolgte oder ob sie sie auch als Privatperson hätte in Erfahrung brin- gen können. aa) Die Staatsanwaltschaft geht zutreffend davon aus, die fragliche Informa- tion sei allgemein und nicht nur einem beschränkten Personenkreis zugäng- lich, mithin kein Geheimnis gewesen (zum Begriff: Oberholzer, BSK,
4. A. 2019, Art. 321 StGB N 14). Inwiefern die Information über die Verurtei- lung nach einer Verhandlung im Oktober 2017 der Beschuldigten nicht zugänglich gewesen sein soll (Art. 69 StPO und U-act. 9.1.12), legt der Be- schwerdeführer konkret nicht dar. Die damals in seiner Kanzlei angestellte Beschuldigte hatte aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses ein eigenes Interesse an der Kenntnisnahme entsprechender Informationen (vgl. insbesondere Art. 8 Abs. 1 lit. b und d, Art. 10 Abs. 2 BGFA, aber auch Art. 15 sowie 17 f. BGFA). Zudem hat – abgesehen von den hier nicht näher zu erörternden In- teressen der Öffentlichkeit – die ganze Anwaltsgemeinschaft des Beschwer- deführers ein nicht dem Berufsgeheimnis unterliegendes (vgl. unten lit. bb) Interesse, über die Verurteilung ihres Vorgesetzten bzw. Partners orientiert zu sein. Unter diesen Umständen war das öffentliche Verfahren noch aktuell und nicht derart in Vergessenheit geraten, dass die Verurteilung hätte in näheren Anwaltskreisen, geschweige denn in der eigenen Kanzlei schon Geheimnis- charakter annehmen können. bb) Das Anwaltsgeheimnis bezweckt abgesehen davon den Schutz des Ver- trauensverhältnisses zwischen Anwalt und Klient (s. dazu Isenring, StGB OFK, 20. A. 2018, Art. 321 StGB N 9e; vgl. auch Oberholzer, a.a.O., Art. 321 StGB N 2 f. und 6; Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A. 2017, N 552), also nicht das- jenige zwischen einem als Anwalt fungierenden Arbeitgeber und einer in sei- ner Anwaltsgemeinschaft angestellten Anwältin. Der Beschwerdeführer be- hauptet nur, die Beschuldigte beratend hinzugezogen zu haben. Er belegt jedoch nicht, sie für das gegen ihn laufende Strafverfahren mandatiert zu ha- ben. Er macht im Beschwerdeverfahren konkret auch nicht geltend, dass die
Kantonsgericht Schwyz 7 Beschuldigte unter der Leitung und Aufsicht eines anderen von ihm in der ihn betreffenden Strafsache mandatierten Anwalts ihren Beruf für ihn als Klienten ausgeübt hätte. Damit ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte überhaupt im Zusammenhang mit ihrer geheimnisgeschützten Berufstätigkeit als Rechtsan- wältin von der Verurteilung erfahren haben sollte. cc) Abgesehen von der fehlenden Tatbestandsmässigkeit (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) läge keine widerrechtliche Geheimnisverletzung vor, wenn die Be- schuldigte für das Anstellungsverhältnis erhebliche Informationen (vgl. oben lit. aa) weitergegeben hätte, indem sie ihren, ebenfalls dem Berufsgeheimnis unterstehenden Anwalt in der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung über die Verurteilung in Kenntnis setzte (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO; dazu vgl. auch Fellmann, a.a.O., N 607 ff.), weil diese Information hinsichtlich der Glaubwür- digkeit der Gegenpartei in einem sich abzeichnenden Prozess durchaus er- heblich ist und mithin gerechtfertigt erscheint.
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten ist (vgl. E. 2). Ausgangsgemäss ist der unterliegende Beschwerde- führer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 428 Abs. 1 sowie Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA). Die von der Verteidi- gung ersuchte Erhöhung der für die Verfahrenskosten geleisteten Sicherheit von Fr. 1‘200.00 (KG-act. 3 und 5) liegt auch in Bezug auf die Entschädigung im Ermessen der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz (Art. 383 Abs. 1 StPO). Mit der Befürchtung von Verrechnungseinreden ist kein massgeblicher Grund dargetan, die Einbringlichkeit einer allfälligen Parteientschädigung als ernsthaft gefährdet zu betrachten. Sie bietet mithin kein Anlass, von der dies- bezüglich zurückhaltenden Praxis abzuweichen und vorliegend für die Ent- schädigung eine Sicherheit einzufordern, zumal die Beantwortung der Be- schwerde erwartungsgemäss mit verhältnismässig wenig Aufwand verbunden war und daher auch umfangmässig kein erhebliches Einbringlichkeitsrisiko bestand (vgl. KG-act. 10);-
Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und durch die geleistete Sicherheit gedeckt.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschuldigte für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ent- schädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R), den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 17. Juli 2019 kau